Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen für Landtechnik der Profiagrartechnik e. K.
Fassung: LT/ Oktober 2015
I. Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen gelten für die gesamte laufende und
zukünftige Geschäftsverbindung ausschließlich.
2. Bestellungen oder Aufträge sind für den Besteller bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch
Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
3. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab.
4. Im Folgenden ist die eine Vertragspartei als Verkäufer und die andere als Besteller oder Käufer
bezeichnet; unabhängig davon gelten diese Bedingungen sinngemäß auch für Werkleistungen (z. B.
Reparaturen) sowie insbesondere für die Lieferung und den Einbau von beweglichen Sachen bei Erfüllung
eines Werkvertrages.
II. Angebots- und Lieferumfang
1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
2. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes oder der Werkleistung
werden vom Verkäufer nur bei besonderer Vereinbarung übernommen, nicht aber aufgrund des Inhaltes
von Produktbeschreibungen, technischen Daten und andere Drucksachen und Informationen.. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Für
öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur dann einzustehen, wenn er
diese Aussagen veranlasst hat. Im Übrigen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die
Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom
Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach
Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet;
diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises
zu den dem Verkäufer entstehenden Kosten berücksichtigen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt
der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich
der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Verkäufer erst nach Vertragsschluss bekannt werden,
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung,
Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert
er sie endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen.
5. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften
über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer
schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen.
7. Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nicht aufrechnen, es sei denn, der zur
Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen
gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.
8. Besteht zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung, so werden alle
entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen
des HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mindestens in Höhe eines
Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz verzinst.
Die Kontoauszüge des Verkäufers gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der
Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt.
Der Verkäufer wird hierauf spätestens mit Beginn der Frist besonders hinweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Liefer- oder Ausführungsfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der
Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem
Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ausführungsfristen beginnen mit der Übergabe
des Reparaturgegenstandes; ihre Einhaltung setzt die Überlassung des Reparaturgegenstandes durch den
Käufer zur vereinbarten Zeit voraus.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers
oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Ausführungsfristen beginnen mit der Übergabe des Reparaturgegenstandes; ihre Einhaltung
setzt die Überlassung des Reparaturgegenstandes durch den Käufer zur vereinbarten Zeit voraus.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein
Verschulden trifft.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des
Käufers voraus.
5. Soweit eine Nachfrist nicht entbehrlich ist, hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt und Schadensersatz
statt der Leistung nur dann, wenn er dem Verkäufer zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 10
Werktagen gesetzt hat. Ist der Käufer Unternehmer, so setzen Rücktritt und Schadensersatz statt der
Leistung zudem voraus, dass der Käufer schriftlich eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Leistung nach
Fristablauf nicht mehr annimmt. Für Schadensersatz wegen Leistungsverzuges steht der Verkäufer im Falle
leichter Fahrlässigkeit nur dann ein, wenn die Rechtzeitigkeit der Lieferung im Einzelfall eine Kardinalpflicht
darstellt.
6. Dem Verkäufer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht
oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Verkäufer und Lieferant geschlossene Liefervertrag
im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Verkäufers zu
gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag
vereinbart wurde (kongruentes Deckungsgeschäft).
V. Abnahme
Die Abnahme der Reparatur erfolgt mit der Übernahme des Reparaturgegenstandes durch den Käufer. Der
Käufer kommt mit der Abnahme spätestens in Verzug, wenn er den reparierten Gegenstand nicht innerhalb
einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung übernimmt. Ist der Reparaturgegenstand innerhalb dieser
Frist nicht übernommen, so kann dieser auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt oder zur
Aufbewahrung gegeben werden. Wünscht der Käufer Zustellung des reparierten Gegenstandes, so erfolgt
diese auf seine Rechnung und Gefahr.
VI. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.
Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des
Werkes die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer
die Versandkosten übernommen hat.
3. Ist der Käufer Unternehmer und verzögerte sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der
Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser
verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VIl. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist:
2. Für Verbraucher gilt:
2.1. Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen
Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vll. Nr. 4 in einem Jahr ab
Gefahrübergang.
2.2. Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der
Ware oder Abnahme der Werkleistung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte für offensichtliche
Mängel. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
3. Für Unternehmer gilt:
3.1. Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher
Gewährleistung.
3.2. Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten
Liefergegenständen und an Werkleistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vll. Nr. 4 in
einem Jahr ab Gefahrübergang.
3.3. Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch
erheblich mindern, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung.
Bei unerheblichen Mängeln kann der Verkäufer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
3.4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich
eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner
voraus, dass der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser
Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. VII, 3.4.) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz
eine Fristsetzung entbehrlich ist.
3.5. Der Käufer hat er die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach
ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem
Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
4. Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers und die Verjährungsfristen
gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Mängeln an Sachen,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 Abs. 2 Nr. 1
BGB).
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche des Käufers/Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind
ausgeschlossen. Das gilt nicht, so weit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des
Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den
anerkannten Saldo, soweit der Verkäufer Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung
bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgt für den Verkäufer. Dieser erwirbt das
Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.
1.4. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so
erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert des
Liefergegenstandes im Verhältnis zu dem Wert der diesen vermischten oder verbundenen Ware im
Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.
1.5. Erwirbt der Verkäufer in den Fällen 1.3 oder 1.4 neues Eigentum, so überträgt er dieses bereits jetzt
unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner in Ziffer 1.1 genannten Forderungen auf den
Käufer.
1.6. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der
aus diesem durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den
Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung oder Vermengung
Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der den Miteigentumsanteil
des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der
Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht
dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil
gelieferten Gegenstandes entsprechend erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer
ab.
1.7. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeige
auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die
Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert, der für den Käufer bestehenden Sicherheiten die
Forderungen insgesamt um mehr als 30 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
2. Für Käufer, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für
den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen
vor.
2.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers weiter zu
veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu
verbinden, solange er die Forderungen unter Ziffer 2.1 des Verkäufers nicht bezahlt hat.
3. Für alle Käufer gilt:
3.1. Beabsichtigt der Käufer nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder
verlangt der Verkäufer die Versicherung, hat der Käufer die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen
Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm
die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu
Lasten des Käufers zu leisten.
3.2. Tritt der Verkäufer wegen vom Käufer zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Kaufvertrag
zurück, so ist der Käufer verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Liefergegenstandes zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses
zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit
dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen
Inventars verpflichtet sich der Käufer, die Eigentumsrechte des Verkäufers an den noch nicht vollständig
bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen,
so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Schweinfurt.
Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Der gesetzliche
Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, bleibt hiervon unberührt.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem
Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt
Stand Oktober 2015
Profiagrartechnik e.K.
Inh. Siegfried Mantel
Am Schärf 2
97499 Donnersdorf
eingetragen im Registergericht Schweinfurt HRA 8573
Tel.:+49(0)9528-981 143
Fax:+49(0)9528-981144 Mobil:+49(0)170-3883033
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Profiagrartechnik e. K.
Lieferant im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Unternehmer, der uns Lieferungen und/oder Leistungen erbringt oder erbringen soll.
Ist nachfolgend von Lieferungen die Rede, sind auch Leistungen gemeint und umgekehrt.
Diese AEB gelten in der bei Auftragserteilung aktuellen Fassung ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungendes Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos
annehmen. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher
Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
§ 1 Angebote
(1) Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.
(2) Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind uns unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach
Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich zu übergeben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 2 Bestellungen/Vertragsabschluß/einseitige Erklärungen
(1) Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.
(2) Auftragsbestätigungen erwarten wir voll inhaltlich konform mit der Bestellung und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung. Sollte die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist eingehen, sind wir zum Widerruf des Auftrags berechtigt.
(3) Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so bedarf es einer gesonderten Annahme durch uns.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise
(1) Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist, und schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein; Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Vergütung dafür ausdrücklich
vereinbart wurde.
(2) Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle, bei Stückgut frei Empfangsbahnhof.
(3) Preiserhöhungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden. Offensichtliche Irrtümer sowie Schreib- und Rechenfehler begründen keine Verbindlichkeit für
uns.
§ 4 Liefergegenstand
(1) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
(2) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
(3) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit CE, DIN,
VDI, DVGW, DIN-EN, GMP, HACCP, QS oder ihnen gleichzusetzenden Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektro-Installationsmaterial müssen nach den VDE-Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE-Prüfzeichen dauerhaft tragen.
(4) Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht
möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.
§ 5 Liefertermine, Vertragsstrafe
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Ist statt eines Liefertermins ein Zeitraum bestimmt, in welchem die Lieferung zu erfolgen hat, ist spätestens am letzten Tag des Zeitraumes zu liefern. Ist ein Zeitraum für mehrere Lieferungen bestimmt, ist jeweils sofort nach Abruf durch uns zu liefern. Der
Lieferant verpflichtet sich, sich über die Warenannahmezeiten der einzelnen von ihm zu beliefernden Betriebsstätten rechtzeitig vorab zu informieren. Warenanlieferungen außerhalb der Annahmezeiten können abgewiesen werden und gelten nicht als fristwahrend.
(2) Der Lieferant ist ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall nicht zur Lieferung vor einem vereinbarten Termin berechtigt. Bei Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind wir berechtigt, zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten die Ware zu retournieren oder in einem Speditionslager zwischenzulagern.
(3) Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
Durch eine solche Mitteilung wird der Lieferant nicht von seinen Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag befreit; uns verbleiben alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte.
(4) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, das die Pflichtverletzung nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des
Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht; auf mangelnde Selbstbelieferung aus anderen Ursachen kann sich der Lieferant nicht berufen. Die Regelungen in Abs. (5) bleiben unberührt.
(5) Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu
einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Ist der Lieferant in Verzug, können wir unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5% des Nettopreises pro vollendete Verzugs-Kalenderwoche
verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspäteten Lieferung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als
Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der letzten Zahlung auf die verspätete Lieferung geltend
machen..
Ist die Lieferung aufgrund Verschuldens des Lieferanten unmöglich, können wir unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe i.H.v 5 % des Nettopreises
verlangen; wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu
verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt
(7) Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten und sich daraus ergebenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Lieferanten und uns müssen die von ihm geschuldeten Arbeiten ohne Unterbrechung weitergeführt und die vereinbarten Termine eingehalten werden.
§ 6 Ausführungen von Arbeiten in Betriebsstätten des Bestellers
Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen. Die für das Betreten unserer Anlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für irgendwelche Schäden, die diesen Personen auf unseren Grundstücken oder in
unseren Anlagen zustoßen, haften wir nicht, es sei denn, es handelt sich um schuldhaft herbeigeführten Schäden an Körper oder Gesundheit oder durch Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
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Stand August 2011
§ 7 Verpackung, Versand, Entgegennahme
(1) Der Lieferant hat für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen.
(2) Soweit eine gesonderte Vergütung für die Verpackung ausdrücklich vereinbart war, behalten wir uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles
Verpackungsmaterial frachtfrei an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden unter Rückbelastung der vollen Mietgebühren oder 2/3 des Verpackungswertes.
(3) Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern.
(4) Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über.
(5) Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung für jede Empfangsstelle getrennt sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.
(6) Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der
Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.
(7) Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand
auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
§ 8 Beistellungen
(1) Der Lieferant haftet uns bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer
Beistellung steht zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen für deren Verarbeitung. Insoweit
verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
§ 9 Fertigungsprüfungen/Endkontrollen
(1) Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität
der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
(2) Haben wir uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns und/oder durch einen von uns beauftragten Dritten
vorbehalten, so ist uns und/oder dem beauftragten Dritten der Termin zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere
Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferanten.
(3) Haben wir die Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Lieferant die Endkontrolle durch den Dritten für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.
(4) Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß nachstehendem § 12.
§ 10 Rechnung und Zahlung
(1) Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt sofort nach der Lieferung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer und
Abrufnummer einzureichen. Zahlungsvereinbarungen sind auf der Rechnung ungekürzt wiederzugeben. Rechnungen, die am 3. des der Lieferung folgenden Monats nicht vorliegen, können wir erst am Ende des dem Rechnungseingangs folgenden Monats ohne Zinsvergütung begleichen. Eine vereinbarte Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
(2) Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der bezahlten Leistungen. Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang des Liefergegenstandes und der Rechnung innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto, 40 Tage netto
ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine vor dem vereinbarten Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln tragen wir den Diskont zu den am Tage der Wechselhergabe erzielbaren Bedingungen.
(3) Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder diese durch Aufrechnung zu erfüllen.
§ 11 Abtretung und Verrechnung
(1) Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Für Vorausabtretungen im
Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit
nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.
(2) Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
wegen nicht unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend zu machen.
§ 12 Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben:
(2) Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht
verletzt werden.
(3) Hat der Lieferant Nacherfüllung zu leisten, so sind wir von einer etwaig bestehenden Pflicht zur unverzüglichen nochmaligen Kontrolle der gelieferten Sache
und zur nochmaligen unverzüglichen Rüge bei Fortbestehen der Mangelhaftigkeit befreit.
(4) Werden wir von Dritten wegen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen, so gilt für unseren Rückgriff gegen den Lieferanten und für die
Verjährung aller unserer mit der Gewährleistung zusammenhängenden Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
§ 13 Rücknahmevereinbarungen mit Lieferanten
Bei Rücknahmevereinbarungen mit Lieferanten zu einem vertragl. fixiertem Rücknahmepreis, hat die Zahlung durch den Lieferanten spätestens innerhalb 8 Tagen, netto ,nach bestätigter Rücklieferung zu erfolgen.
Erfolgt der Zahlungsausgleich durch den zahlungspflichtigen Lieferanten später, wird die Profiagrartechnik e. K. die einzelnen offenen Posten zusätzlich mit einem Mindestzinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB belasten und in Rechnung stellen, die Profiagartechnik e. K. kann die offenen Posten des Lieferanten mit Zahlungsverpflichtungen durch Lieferungen aufrechnen, bzw. sich Eigentumswerte an Maschinen und sonstigem Besitz des Lieferanten auch außergerichtlich Aneignen und sichern. Zusätzliche höhere Schadenersatzforderungen der Profiagrartechnik e. K. bleiben hierdurch unberührt.
§ 14 Verbot der Werbung
Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
§ 15 Rechtswahl, Ergänzende gesetzliche Vorschriften
Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen unser Sitz.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, dann gilt: Gerichtsstand – auch internationaler - für
Streitigkeiten aller Art, auch Wechselklagen, ist der Ort des für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständigen deutschen Gerichtes. Wir sind auch berechtigt, den
Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber anderen Lieferanten bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein, dann wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch
diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt
Stand August 2011
Profiagrartechnik e.K.
Inh. Siegfried Mantel
Am Schärf 2
97499 Donnersdorf
eingetragen im Registergericht Schweinfurt HRA 8573
Tel.:+49(0)9528-981 143
Fax:+49(0)9528-981144 Mobil:+49(0)170-3883033
Tel.:+49(0)9528-981 143
Fax:+49(0)9528-981144 Mobil:+49(0)170-3883033
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